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Informationen für Anschliesser zur Nutzung von Anschlussgleisen (Stammgleisen)

Die Erteilung einer Bewilligung zum Bau oder Änderung eines Anschlussgleises erfolgt durch die nach der kantonalen Gesetzgebung zuständigen Behörde, setzt jedoch die vorgängige Prüfung des BAV voraus. Jeder Anschlussgleisbesitzer ist gesetzlich verpflichtet, Veränderungen dem BAV zu melden bzw. im Verzeichnis des BAV zu vermerken; dies betrifft sowohl stillgelegte als auch genutzte Gleise. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite «Bundesamt für Verkehr BAV», Fachinformationen «Anschlussgleise».

Die Gemeinde gewährt dem Anschliesser den Anschluss an ihre Stammgleisanlage, Stammgleis Nord oder Süd. In diesem Vertrag regeln die Parteien insbesondere die Eigentumsverhältnisse, die Erhaltung, den Betrieb, den Rückbau und die Kostentragung der Anschlussgleise, der Anschlussvorrichtungen und des Stammgleises.

Hier finden Sie einen Überblick über Vertragsentwurf und allgemeine Bedingungen für den Betrieb von Gleisanschlüssen:

Bei weiteren Fragen oder für zusätzliche Informationen stehen Ihnen Ansprechpartner zur Verfügung.

Walo Bertschinger AG   044 745 25 74      daniel.notter@walo.ch
SBB Cargo AG   079 256 04 94  savas.celik@sbbcargo.com
Tiefbau   044 842 38 72     tiefbau@regensdorf.ch

Zugehörige Objekte

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Entwurf Vertrag-Nr. XXXX. Nachanschliesservertrag Fima XY. (DOCX, 64.89 kB) Download 0 Entwurf Vertrag-Nr. XXXX. Nachanschliesservertrag Fima XY.
Allgemeine Bedingungen (AB) zum Nachanschlussvertrag (Ausgabe 2024) (PDF, 1.23 MB) Download 1 Allgemeine Bedingungen (AB) zum Nachanschlussvertrag (Ausgabe 2024)
Betriebsvorschriften für Anschlussgleise (PDF, 1.09 MB) Download 2 Betriebsvorschriften für Anschlussgleise