Gesetzliche Grundlage § 2 des Gastgewerbegesetzes des Kantons Zürich besagt: "Eines Patents bedarf, wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht."
Viele Antworten zu Fragen im Gastgewerbe finden Sie im
Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich oder in der
Verordnung zum Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich.
Vorgehen Bevor Sie in Regensdorf eine Gastwirtschaft eröffnen dürfen, müssen Sie bei der Sicherheitsabteilung ein Gastwirtschaftspatent anfordern. Mit
folgendem Formular können Sie das Gesuch bei der Sicherheitsabteilung stellen. Bitte stellen Sie sicher, dass sämtliche geforderten Unterlagen beiliegen.
Das Gesuch wird danach auf die formellen, baurechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen geprüft. Beispielsweise muss ein Lokal auch baurechtlich als "Gastwirtschaft" bewilligt sein, damit das Gesuch gutgeheissen werden kann. Weitere Auskünfte betreffend einer baurechtlichen Bewilligung erteilt Ihnen gerne das Sekretariat der
Bauabteilung.
Rauchverbot In sämtlichen Gastwirtschaftsbetrieben im Kanton Zürich gilt generelles Rauchverbot. Diese Regelung gilt auch für Shishas. In baurechtlich bewilligten Fumoirs darf geraucht werden. Mehr zum Thema Rauchverbot im Kanton Zürich finden Sie
hier.
Glücksspiel Gemäss Artikel 4 des Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe ist das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten und anderen Apparaten, bei welchen gegen Leistung eines Einsatzes Geld- oder Warengewinne abgegeben werden, verboten.
Weiter sind gemäss Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken Glücksspiele nur in konzessionierten Spielbanken erlaubt.
Polizeistunde Die ordentliche Polizeistunde endet um 24.00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Gastwirtschaften geöffnet haben und ihre Gäste bewirten. Polizeistundenverlängerung (> 24.00 Uhr) können beim Sicherheitsvorstand beantragt werden, entweder
dauerhaft für das ganze Jahr oder
befristet für einzelne Anlässe.
Meldepflicht / Verzicht auf aktuelles Patent Achten Sie darauf, dass jede Änderung eines bestehenden Betriebes (Standort, Name) sowie Wohnortswechsel des Patentinhabers der ausstellenden Behörde zu melden sind. Sollte ein Patentinhaber-Wechsel stattfinden, ist mit folgendem
Formular der Verzicht auf das aktuelle Patent zu erklären.
Meldeformular Kantonales Labor, Lebensmittelinspektorat Wenn Sie Lebensmittel herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern, transportieren, abgeben, einführen oder ausführen, sind Sie beim Kantonalen Labor, Lebensmittelinspektorat meldepflichtig. Das entsprechende Meldeformular für Betriebe finden Sie in
hier. Ebenfalls sind Änderungen der Betriebsdaten sowie Betriebseinstellungen zu melden.
Kosten Die Kosten für Gastwirtschaftspatente sind im Gebührenreglement der Gemeinde Regensdorf geregelt. Ein neu beantragtes Gastwirtschaftspatent kostet einmalig 200 Franken, eine Patentübertragung / Änderungen 100 Franken (exkl. Schreibgebühren und allfälligen Kosten für Polizeistundenverlängerung / gebrannte Wasser)
Gebrannte Wasser Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern eine Abgabe entrichten. Diese wird alle 4 Jahre erhoben. Die Höhe der Abgabe ist abhängig von der Anzahl verkauften Liter an gebrannten Wasser.
Vereinslokale Nicht öffentlich zugängliche Vereinslokale unterstehen grundsätzlich nicht der Patentpflicht und somit auch nicht dem Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich. Die Voraussetzungen, als Vereinslokal zu gelten, finden Sie
hier. Bei allfälligen Polizeikontrollen müssen diese Voraussetzungen zwingend erfüllt sein, ansonsten werden Verzeigungen wegen Wirten ohne Patent geprüft.