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Tankanlagen

Grundsätzlich ist das Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten, auch bei temporärer oder zeitlich befristeter Lagerung (z.B. Bauheizungen, Treibstoffversorgung auf Baustellen, Festhüttenheizungen, Tankrevisionen oder Reparaturarbeiten an Tankanlagen), bewilligungspflichtig.

Seit April 2008 untersteht das Bewilligungs- und Meldeverfahren nicht mehr den Gemeinden. Ebenso wurde für die Gemeinden die Tankkontrolle aufgehoben.

Neu ist im ganzen Kanton das

AWEL
Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe
Sektion Tankanlagen
Postfach
8090 Zürich

zuständig.

Weiterführende Informationen erhalten Sie unter
http://www.tankanlagen.zh.ch

Neben einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung benötigen Sie für bstimmte Anlagen auch eine feuerpolizeiliche Bewilligung. Die entsprechenden Richtlinien und Hinweise erhalten Sie bei unserem Feuerpolizisten oder unter http://bsvonline.vkf.ch  ->BSV Online ->Richtlinien ->Brennbare Flüssigkeiten

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