Voraussetzungen
Alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind und in der Gemeinde politischen Wohnsitz haben.
Auszüg aus der Gemeindeordnung Regensdorf:
Art. 11 Rechtsetzungsbefugnisse
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung von wichtigen Rechtssätzen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
- das Arbeitsverhältnis der Gemeindeangestellten,
- die Entschädigung von Behördenmitgliedern,
- das Polizeirecht,
- die Grundzüge der Gebührenerhebung, d.h. insbesondere über die Art und den Gegenstand der Gebühr, die Grundsätze der Bemessung und den Kreis der abgabepflichtigen Personen
Art. 12 Planungsbefugnisse
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung:
- des kommunalen Richtplans,
- der Bau- und Zonenordnung,
- des Erschliessungsplans,
- von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen
Art. 13 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für:
- die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben,
- die Behandlung von Anfragen und die Abstimmung über Initiativen über Gegenstände, die nicht der Urnenabstimmung (Art. 8 GO) unterliegen,
- den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen gemäss ihrer Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt,
- Verträge zu Gebietsänderungen, die bebautes Gebiet betreffen und nicht von erheblicher Bedeutung sind, d.h. insbesondere solche, die nicht eine Fläche oder eine Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich sind,
- die Errichtung von Eigenwirtschaftsbetrieben, soweit keine Verpflichtung durch übergeordnetes Recht besteht.
Art. 14 Finanzbefugnisse
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für:
- die Festsetzung des Budgets,
- die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses,
- die Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans,
- die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 3'000'000.-- für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 300'000.-- für einen bestimmten Zweck, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist,
- die Genehmigung der Jahresrechnungen,
- die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben,
- die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens sowie Investitionen im Finanzvermögen im Wert von mehr als Fr. 5'000'000.--.