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Auskunfts-/Datensperre

Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann kostenlos und ohne Angabe einer Begründung beim Meldeamt beantragt werden. Bitte benützen Sie dafür das vorgesehene Formular. Die Auskunftssperre wird im Einwohnerregister vermerkt.

Die Auskunftssperre bewirkt, dass privaten Personen und Organisationen keine Personendaten weitergegeben werden dürfen. Jede Person hat das Recht, eine Auskunftssperre errichten zu lassen.

Amtsstellen können trotz der Datensperre weiterhin Auskünfte erteilen, sofern ein Rechtsanspruch besteht.

Gestützt auf §22 des Informations- und Datenschutzgesetzes werden Adressen und Daten trotz Sperre an private Personen und Institutionen weitergegeben, sofern der Gesuchsteller nachweist, dass die Sperre ihn an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (z.B. beim Vorliegen eines Kreditvertrages oder zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, bspw. Auskünfte an die obligatorische Krankenversicherung).

Wenn eine Auskunftssperre besteht, werden auch dann keine Auskünfte erteilt, wenn die Herausgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (z.B. Anfrage Klassenzusammenkunft oder Kontaktaufnahme Verwandte). Zudem ist die Benutzung der Onlineplattform eUmzugCH mit einer hinterlegten Auskunftssperre nicht möglich.

Bitte beachten Sie, dass die Errichtung einer Datensperre beim Steueramt separat beantragt werden muss. 

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt.

Zugehörige Objekte

Name
Gesuch um Errichtung einer Auskunftssperre (PDF, 47.81 kB) Download 0 Gesuch um Errichtung einer Auskunftssperre
Merkblatt Auskunftssperre (PDF, 68.24 kB) Download 1 Merkblatt Auskunftssperre