Baukontrolle
Damit die geltenden Bauvorschriften eingehalten werden, genügt das Baubewilligungsverfahren nach Art. 309 ff. PBG (Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich) alleine nicht. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass nur bewilligte Bauverfahren und diese nur so, wie sie bewilligt worden sind, ausgeführt werden. Diesem Zweck dient die Baukontrolle.
Meldepflicht des Bauberechtigten
Zwecks Wahrnehmung der Baukontrolle unterliegt der Bauberechtigte einer Meldepflicht. Dies bedeutet konkret, dass der Bauberechtigte den Baubeginn, die Bauvollendung und die wesentlichen Zwischenstände der örtlichen Behörde anzuzeigen hat (Art. 327 Abs. 1 PBG).