Gemäss § 270 Abs. 3 PBG kann durch nachbarrechtliche Vereinbarung unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse ein Näherbaurecht begründet werden. Mit der Vereinbarung kann festgelegt werden, dass nachbarliche Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten werden dürfen, und zwar sowohl die kantonalen wie auch die kommunalen. Mit der Gewährung eines Näherbaurechtes verzichtet der jeweilige Nachbar teilweise auf eine Ausübung seiner Rechte in Belangen wie Licht, Besonnung, Aussicht, allenfalls verbunden mit zusätzlichen Immissionen.
Die Gewährung eines Näherbaurechtes kann vom Nachbarn ohne Voraussetzung verweigert werden. Wird jedoch zugestimmt, sind die erwähnten Vorbehalte von Wohnhygiene und feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten.